AGB & Geschäftsbedingung bei Vertragsunterzeichnung

Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich Hochzeitsfotografie Luptscho am vereinbarten Hochzeitstermin professionelle Hochzeitsaufnahmen herzustellen. Marko Luptscho ist Inhaber der Urheberrechte an den Bildern. Das Brautpaar erhält die uneingeschränkte Lizenz zur Verwendung der Bilder für ihren persönlichen Gebrauch.Sie dürfen sie aber nicht verkaufen, oder ein Urheberrecht in irgendeiner Form Übertragen. Hochzeitsfotografie Luptscho darf Ihre Hochzeitsbilder als Referenz zeigen und zu Selbstwerbungszwecken verwenden. Für eine kommerzielle Verwendung der Bilder (z.B. Werbung etc.) benötigt das Brautpaar das schriftliche Einverständnis des Fotografen. Das Brautpaar kann die Bilder kostenlos in Zeitungen, Zeitschriften etc. veröffentlichen, wenn bei den Bildern als Urheber „Fotografie Marko Luptscho“ vermerkt ist. Mit der Vertragsunterzeichnung wird eine Vorauszahlung der vereinbarten Kosten fällig (zahlbar in bar oder innerhalb 14 Tagen nach Vertragseingang). Der Restbetrag ist zahlbar innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Bilder. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgerecht ein, ist Hochzeitsfotografie Luptscho nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Das ausschließliche Nutzungs- und Eigentumsrecht an den Bildern verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung beim Fotografen. Ist es Hochzeitsfotografie Luptscho aufgrund von höherer Gewalt (Unfall, Krankheit etc.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb 4 Wochen zu liefern, verzichtet das Brautpaar auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung anfälliger Mehrkosten auf Hochzeitsfotografie Luptscho. Hochzeitsfotografie Luptscho ist zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet. Hochzeitsfotografie Luptscho bemüht sich einen Ersatzfotografen zu finden. Im Falle einer Auflösung des Vertrages durch den Auftraggeber verfällt die Anzahlung zu Gunsten Hochzeitsfotografie Luptscho. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten die aus diesem Vertrag entstehen ist Rostock. In einem Fall der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung bemühen sich die Vertragspartner, eine neue Vereinbarung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu erreichen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.